Saisonstart – es ist noch nicht zu spät für Sommer-Jobs

Noch wehen die letzten kalten Sturmböen über Europa hinweg, doch schon bald ersetzt der Picknickkorb die Gummistiefel – in Kürze ist Ostern und somit für viele der erste Urlaub im Jahr. Für Feriengäste bedeutet das eine Zeit der Entspannung bei hoffentlich sonnigem Wetter nach einem anstrengenden, arbeitsreichen Winter. Für Animateure hingegen beginnt jetzt erst die Arbeit. Die müden Glieder werden aufgewärmt, Ferienanlagen bezogen, Programme erarbeitet. Wer den Winter genutzt hat, um sich zu bewerben, der kann sich jetzt darauf freuen, dort zu arbeiten, wo andere Urlaub machen.

Tatsächlich haben viele Reiseveranstalter ihre besten Stellen schon besetzt. Zumeist werden schließlich Animateure für die ganze Saison gesucht. So genannte “Springer”-Stellen, also kurzfristige Arbeitseinsätze in den besonders dicht gedrängten Sommermonaten, sind weniger attraktiv – der Verdienst ist deutlich geringer, die Arbeitsumstände schlechter, denn wer für nur kurze Zeit in einem eingeschworenen Team als “Aushilfe” eingesetzt wird, dem bleibt nicht viel Zeit zum Einleben.

Vakante, attraktive Stellen zu vergeben hat hingegen noch Happy Family Animation. Neben Saisonjobs bietet das Kölner Unternehmen auch viele Sommer-Jobs an – und gerade in diesem Bereich sind noch viele interessante Stellen offen. Voraussetzung: Bewerber sollten mindestens sechs Wochen am Stück Zeit haben. Frühester Beginn für einen Sommer-Job ist der 23. Juni 2008, aber auch ein späterer Beginn ist möglich. Je nach Profil des Bewerbers sind individuell abgestimmte Einsätze als Kids-Animateur/in, als Youngsters-Animateur/in, als Family-Animateur/in oder als Sports-Animateur/in möglich.

Wer sich bei Happy Family Animation bewerben möchte, kann das direkt hier online tun. In einem persönlichen Gespräch wird dann mit dem Bewerber telefonisch besprochen, welcher Job für ihn am besten passt. Per E-Mail folgt dann ein individuelles Jobangebot, in dem Einsatzort und -zeitraum sowie Gehalt, Arbeitszeiten usw. festgelegt werden. Fixiert wird das Ganze in einem Arbeitsvertrag nach deutschem Recht. Schließlich wird der frisch gebackene Animateur bei einem speziellen Job-Training auf seine sommerliche Tätigkeit vorbereitet.

Pessimismus ist also nicht angebracht – wer noch als Animateur im Sommer arbeiten möchte, der muss sich nicht als “Aushilfsbetreuer” wöchentlich über die Landkarte hetzen lassen. Wer eigenverantwortlich und kreativ mit Gästen in Hotels, in Feriendörfern oder auf Campingplätzen arbeiten möchte, braucht nicht bis nächstes Jahr zu warten – die Bewerberrunde ist noch offen!

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Vom “Allgemeinen Lebensrisiko” in Ferienanlagen

Bereits im Januar berichteten wir von einem Verletzungsfall, der sich während der Animation in einer Ferienanlage ereignet hatte. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte geurteilt, dass in einem solchen Fall nicht der Animateur haftbar gemacht werden könne, sondern der Reiseveranstalter. Er sei verpflichtet, dafür zu sorgen, dass in seinen Vertragshotels umsichtig gearbeitet wird. Im August 2004 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem ähnlichen Fall ein Urteil gesprochen.

Der Gast einer Ferienanlage hatte gegen den Reiseveranstalter geklagt, nachdem er sich am Swimmingpool Verletzungen zugezogen hatte. Er hatte sich in der Nähe des Pools aufgehalten, als dort ein durch Animateure organisiertes Wasserballspiel statt fand. Ein schlecht gezielter Wurf traf den Touristen am Kopf, wobei er sich verletzte.

Das Oberlandesgericht betonte erneut, dass der Reiseveranstalter dafür Sorge zu tragen habe, dass es keine Gefahr für die Gäste der Ferienanlage gäbe. Dennoch sei die Klage des Touristen abzuweisen – er sei wie jeder Reisende einem „allgemeinen Lebensrisiko“ ausgesetzt, gegen das auch Sicherheitsvorkehrungen nichts ausrichten können. Das Wasserballspiel sei angekündigt und offen sichtbar gewesen. Der Kläger hätte daher selbst auf ausreichenden Abstand zum Pool achten müssen, um Verletzungen zu vermeiden.

Als Student angestellt – Rechte, Pflichten, Abgaben

Das Taschengeld von Mama und Papa mag ja zu Anfang des Studiums noch recht üppig erscheinen, doch spätestens, wenn der nächste Urlaub gebucht, die Semestergebühr gezahlt oder die schon so lange geplante WG-Party steigen soll, ist man über ein bisschen mehr Geld auf dem Konto froh. Aber was ist die günstigste Beschäftigungsform für Studenten? Das hängt in erster Linie von dem angestrebten Verdienst ab.

Wer sich nur ein kleines Zubrot verdienen möchte, für den ist der so genannte „Mini-Job“ von Vorteil. Bei dieser geringfügigen Beschäftigung darf der Arbeitnehmer nicht mehr als 400 Euro im Monat verdienen. Wie viele Stunden er dabei die Woche arbeitet, ist egal. Der Riesenvorteil: Von dem Bruttolohn werden keine Sozialabgaben abgezogen und es wird keine Lohnsteuer fällig – der Arbeitnehmer bekommt also seinen Verdienst ohne jegliche Abzüge. Rentenversicherung und Krankenversicherung übernimmt hierbei der Arbeitgeber. Eine Lohnsteuerkarte ist für die Beschäftigung nicht zwingend notwendig, wird aber vom Arbeitgeber gerne gesehen, da er ansonsten eine Lohnsteuerpauschale für den Beschäftigten zahlen muss. Es ist übrigens auch möglich, in mehreren Mini-Jobs zu arbeiten, solange die Grenze von 400 Euro nicht überstiegen wird. Übrigens: Wer bereits in einem voll sozialversicherungspflichtigen Job arbeitet, kann ebenfalls einen (aber nur einen) Mini-Job annehmen und so bis zu 400 Euro abgabenfrei dazu verdienen.

Seit mittlerweile fünf Jahren gibt es auch „Midi-Jobs“. Der Arbeitnehmer darf hierbei in der so genannten Gleitzone zwischen 400,01 Euro und 800 Euro verdienen und zahlt dabei weniger Sozialbeiträge. Die Abgaben sind hierbei je nach Verdienst gestaffelt: Wer nur knapp über 400 Euro verdient, muss 4% des Bruttolohns abführen. Bei steigendem Verdienst steigt dann auch dieser Satz – bis der Arbeitnehmer bei einem Verdienst von 800 Euro schließlich die vollen Abgaben von 21% zahlt. Für eine Beschäftigung in der Gleitzone muss der Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte einreichen und bei Einstellung versichern, dass er keine anderen Jobs ausübt, die ein Gehalt von monatlich 800 Euro übersteigen.

Hat die angestrebte Tätigkeit fachlich mit dem Studiengang des Arbeitnehmers zu tun – z.B. Montagetätigkeit bei einem Maschinenbaustudenten oder Verlagsarbeit bei einem Germanisten – ist eine Beschäftigung als Werksstudent sinnvoll. Hierbei gibt es eigentlich keine Grenze bezüglich des Gehalts und des Stundenlohns – allerdings verfällt bei einem Jahresgehalt von mehr als 7.680 Euro der Anspruch auf Kindergeld. Zudem darf ein Werkstudent ohne spezielle Begründung nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten, da sonst nicht mehr davon auszugehen ist, dass er seinen Studienverpflichtungen nachkommt. Ein Arbeitsverhältnis als Werkstudent ist übrigens ausgesprochen günstig: Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich den Beitrag zur Rentenversicherung (jeweils 9,75% des Bruttolohns), ansonsten gibt es keinerlei Abzüge. Eventuell anfallende Lohnsteuer gibt es beim Lohnsteuerjahresausgleich zurück. Eine Lohnsteuerkarte ist zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber günstiger, denn ansonsten muss der Arbeitgeber pauschal 25% Lohnsteuer abführen – das ist den meisten Unternehmen zu teuer.

Was vielen Studenten nicht bekannt ist und von vielen Arbeitgebern ungern bekannt gemacht wird: Ein Student, der in einem Mini-Job oder Midi-Job oder als Werkstudent arbeitet, ist fest angestellt – und hat daher auch dieselben Rechte, wie ein Angestellter. Konkret bedeutet das, dass er im Krankheitsfall ein Recht auf Lohnfortzahlung hat und auch bezahlten Urlaub nehmen kann. Diese Rechte sind übrigens gesetzlich garantiert – sie können daher auch dann wahr genommen werden, wenn sie nicht im Arbeitsvertrag geregelt sind.

Brutto- und Nettogehälter – eine Verpackungsfrage

Spätestens seit Bundeskanzlerin Merkel im Wahlkampf Brutto und Netto verwechselte, schämt sich kaum noch jemand der Unkenntnis der beiden Begriffe. Tatsächlich ist der Unterschied jedoch beträchtlich. Und wer einmal eine Arbeitsstelle in der Hoffnung auf großen Verdienst angenommen hat, dabei aber am Ende mit deutlich weniger dasteht, weil er Brutto- und Nettogehälter nicht auseinander halten konnte, der wird beim nächsten Mal ganz genau darauf achten, was er denn am Ende raus bekommt. Aber so weit muss es ja gar nicht kommen, denn eigentlich ist der Unterschied wirklich sehr einfach.

Das höhere Gehalt ist das Bruttogehalt. Das Wort Brutto kommt aus dem Italienischen und bedeutet „hässlich“ oder im übertragenen Sinne „mit Verpackung“. Das Bruttogehalt ist also das Gehalt vor dem „Auspacken“, das heißt, bevor Steuern und Sozialabgaben abgezogen werden. Ein im Arbeitsvertrag festgeschriebenes Bruttogehalt bekommt der Arbeitnehmer also in dieser Höhe nicht ausbezahlt. Merke: Brutto-Gehälter bekommt man nicht.

Auf dem Konto des Arbeitnehmers landet schließlich ein kleinerer Betrag: das Nettogehalt. Das Wort Netto kommt ebenfalls aus dem Italienischen und bedeutet „rein“, also „ohne Verpackung“. Merke: Netto-Gehälter sind niedriger.

Aber was wird denn jetzt eigentlich genau vom Bruttogehalt abgezogen? Zwei Kategorien sind hier zu unterscheiden: die Steuern und die Sozialabgaben. Lohnsteuer wird ab einem Verdienst von 7.664 EUR im Jahr fällig. Bleibt der Arbeitnehmer unter diesem Betrag, kann er eventuell entrichtete Lohnsteuer in kompletter Höhe über eine Lohnsteuererklärung vom Fiskus zurück erstattet bekommen. Die Sozialabgaben umfassen die Beiträge zur Rentenversicherung, zur Krankenversicherung, zur Pflegeversicherung und zur Arbeitslosenversicherung. Da diese Beiträge je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber übernommen werden, werden sie auch Lohnnebenkosten oder Personalzusatzkosten genannt.

In der Regel betragen die Steuern und Sozialabgaben in etwa 21% des Bruttogehalts. Bei einem Bruttogehalt von 1.000 EUR werden ergo 21% abgezogen, so dass noch 790 EUR Nettogehalt übrig bleiben. Wer allerdings deutlich weniger verdient, zahlt auch deutlich weniger Steuern und Abgaben. Bei einem Verdienst von unter 400 EUR im Monat (Minijob) werden keine Abgaben fällig, das heißt: Nettogehalt ist gleich Bruttogehalt. Bei einem Verdienst von mehr als 400 EUR, aber weniger als 800 EUR im Monat (Midijob) werden dem Arbeitnehmer je nach genauer Höhe des Verdienstes zwischen 11% und 20% Abgaben vom Bruttolohn abgezogen. Erst bei einem Verdienst von mehr als 800 EUR werden die vollen 21% fällig. Die genaue Höhe der Abgaben lässt sich zum Beispiel mit einem Brutto-Netto-Rechner bestimmen.

Bei Versprechungen von der Sorte „Bei uns verdienen sie direkt ein Nettogehalt, ohne Abzüge und sonstigen Schnickschnack“ ist daher Vorsicht geboten. Bei den oben genannten Steuern und Sozialabgaben handelt es sich nicht um freiwillig zu entrichtende, sondern um Pflichtabgaben. Wem also vom Bruttogehalt kein Beitrag zur Krankenversicherung abgezogen wird, der wird sich privat versichern müssen, denn in Deutschland herrscht Versicherungspflicht. Und private Krankenkassen sind in der Regel deutlich teurer als gesetzliche Krankenkassen. Besonders aufmerksam sollten Animateure sein, die im Ausland eingesetzt und gemäß eines ausländischen Arbeitsvertrages vergütet werden. Da in diesen Verträgen keine Krankenversicherung geregelt ist, müssen die Animateure sich dann selber privat versichern, was den zuerst so großzügig wirkenden Lohn deutlich schmälert. So verlockend also das Angebot eines „Gehalts ohne Abzüge“ zuerst klingen mag – Vorteile bietet es eigentlich nur für den Arbeitgeber, der sich so um seinen Beitrag zu Sozial-, Renten-, Pflege- und Krankenversicherung drücken kann.

Das ABC der Versicherungen

Das erste Gehalt ist auf jeden Fall ein Grund zur Freude – wie viel größer ist doch die Summe als noch das wenige Taschengeld zu Schulzeiten. Der Wermutstropfen: Sobald das Geld nicht mehr aus der Eltern Portemonnaie kommt, sondern von einem regulären Arbeitgeber, dann werden ganz schnell nicht nur Steuern fällig, sondern auch einige Versicherungen absolut notwendig. Und schon schrumpft das, was netto am Ende übrig bleibt, ein wenig zusammen. Doch wem bekannt ist, welche Leistungen er dafür erhält, der ärgert sich gleich viel weniger.

Beim ersten Lohn sind auf jeden Fall die sogenannten gesetzlichen Versicherungen fällig: Sozialversicherung, Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung. Die gute Nachricht: Der Arbeitnehmer muss die Versicherung nur zur Hälfte zahlen, die anderen 50 Prozent übernimmt der Arbeitgeber. Bei einem Lohn von weniger als 325 Euro zahlt der Arbeitgeber gar den kompletten Betrag. Wer wenig verdient, kann übrigens noch bis zum 25. Lebensjahr in der Familienkrankenversicherung verbleiben und zahlt so deutlich weniger.

Trotz des Namens keine Pflichtversicherung ist die sogenannte Haftpflichtversicherung. Dennoch – sie ist eigentlich ein absolutes Muss, greift sie doch, wenn der Versicherte einen Schaden verursacht und für diesen haftbar gemacht wird. In diesem Fall begleicht die Versicherung die Schadenssumme. Näheres dazu hier.

Ebenfalls freiwillig, aber absolut sinnvoll ist die Berufsunfähigkeitsversicherung. Im Falle einer mindestens 50-prozentigen Berufsunfähigkeit wird dann an den Versicherten monatlich eine vorher vereinbarte Summe ausgeschüttet. Diese Versicherung ist übrigens sehr erschwinglich: Bei einem geringen Nettolohn von 500 Euro ist ein monatlicher Beitrag von gerade mal ca. 20 Euro zu entrichten. Gleiches gilt übrigens auch für die Altersvorsorge. Ob Riester-Rente oder altmodisches Sparen: je früher desto besser, lautet die Devise. Mit relativ kleinen Beträgen kann man hier schon viel rausholen. Beginnt man mit Anfang 20, monatlich 50 Euro einzuzahlen, so erhält man bei 4 Prozent Zinsen mit 65 Jahren die beeindruckende Summe von 74.000 Euro ausgezahlt.

Wichtig ist schließlich noch für den Fall eines Auslandsstudiums oder –praktikums (oder auch nur für einen längeren Urlaub) der Abschluss einer Auslandskrankenversicherung. Da gesetzliche Krankenkassen im Ausland zumeist nur einen Bruchteil der Behandlungskosten übernehmen, lohnt sich eine Auslandskrankenversicherung auf jeden Fall, denn sie ist in der Regel ausgesprochen günstig. Wer privat versichert ist, braucht sie hingegen nicht – private Krankenkassen sind normalerweise recht großzügig, wenn es um medizinische Leistungen im Ausland geht, und kommen bisweilen gar für den Rücktransport nach Deutschland im Falle einer ernsten Verletzung oder Krankheit auf.

Natürlich bleibt so am Ende des Monats von dem anfangs ja noch eher spärlichen Gehalt etwas weniger übrig – dennoch: im Fall der Fälle zahlen sich die Versicherungen in barer Münze aus. Zudem es sich mit dem entsprechenden Versicherungsschutz im Rücken auch einfach ein bisschen unbeschwerter lebt.

Das Bewerbungsfoto - individuell angepasst an die Bewerbung

Keine Bewerbung kommt ohne ein Foto des Bewerbers aus. Natürlich entscheiden in erster Linie die beruflichen Qualifikationen, ob jemand in die engere Auswahl kommt, aber ein Foto sagt bereits viel über die innere Einstellung des Bewerbers aus. Wer sich mit einem Foto aus dem Passbildautomaten bewirbt, hat von vornherein schlechte Karten – aus naheliegenden Gründen wird man ihn für bequem und schludrig halten. Auch Fotos, die zwar den biometrischen Anforderungen für Reisepassfotos entsprechen, auf denen der Bewerber aber, frontal in die Kamera schauend, den Betrachter mit stechendem Blick scheinbar niederringen möchte, öffnen nicht gerade Türen.

Selbstverständlich ist ein gutes Bewerberfoto nicht bei allen Jobs gleich wichtig. Insbesondere für Tätigkeiten mit Kundenkontakt jedoch sind ein gepflegtes Äußeres und eine sympathische Erscheinung mit entscheidend. Ein natürliches Lächeln sowie passende, saubere Kleidung sind einfache Mittel, um schonmal einen Fuß in die Tür zu bekommen.

Technisch wie künstlerisch sollte das Foto natürlich gewissen Standards entsprechen. Das Qualitäts- und Preisspektrum ist hierbei groß und reicht von Webcamfotos (umsonst und grauenvoll) über Automatenfotos (günstig und meistens recht hässlich) und Passfotos (technisch in Ordnung, aber recht unpersönlich) hin zu professionellen Bewerbungsfotos (bisweilen sehr teuer, aber mit individuellem Touch und technisch wie künstlerisch einwandfreier Qualität). Entscheidend ist hierbei sicherlich auch die Art des Jobs, auf den sich beworben wird, denn genau wie das Bewerbungsanschreiben ist auch das Foto idealerweise individuell auf die Bewerbung abgestimmt. Ein Bewerber auf eine Buchhalterstelle sollte ein möglichst sympathisch-seriöses, professionelles Bewerbungsfoto vorlegen, für eine Stelle als Werbegrafiker darf es ein etwas originelleres, künstlerischeres Foto sein.

Wer sich in der Freizeitbranche bewirbt – z.B. als Animateur – tut gut daran, dies auch im Bewerbungsfoto zum Ausdruck zu bringen. Gerne gesehen sind Fotos, die den Bewerber bei der Tätigkeit zeigen – mit zu betreuenden Kindern, mit Bastelutensilien, beim Frühsport in einem Hotel, usw. Wichtig sind jedoch dennoch zwei Dinge: das Foto sollte von guter Qualität sein (scharf und mit einem ansprechenden Bildausschnitt) und das Gesicht des Bewerbers sollte gut zu erkennen sein.

Da auch im Animationsbereich die Bewerbung mittlerweile fast ausschließlich online vonstatten geht, tut der Bewerber gut daran, sein Foto in entsprechender Qualität jederzeit abrufbar auf seinem Rechner gespeichert zu haben. Wenn es sich um ein Foto in Papierform handelt, sollte er es mit einem guten Scanner einlesen (oder in einem Copyshop oder Fotogeschäft einscannen lassen). Am einfachsten ist es natürlich, wenn man ein schönes Freizeitfoto bereits in digitaler Form vorliegen hat.

Wer ein digitales Freizeitfoto mit seiner Bewerbung mitschicken möchte, sollte es vorher mit einem Grafikprogramm bearbeiten. Das heißt aber nicht, dass es mit Farbfiltern oder Verzerrungen verfremdet werden soll! Vielmehr sollten Bildausschnitt und Bildgröße angepasst werden. Beides geht am einfachsten mit Photoshop. Hierbei wird zunächst der Bereich markiert, der für das Foto benötigt wird. Dann wird über den Menüpunkt „Bearbeiten“ der Unterpunkt „Freistellen“ angewählt, und schon ist überflüssiger Rand entfernt. Man sollte allerdings darauf achten, dass auf jeden Fall das Gesicht vollständig erkennbar bleibt! Als nächstes muss die Größe des Bildes angepasst werden, denn zu große Bilder bereiten oftmals Probleme beim Ausdrucken. Über den Menüpunkt „Bild“ wird der Unterpunkt „Bildgröße“ ausgewählt. Eine Größe von ca. 400×640 Pixeln (hochkant) bzw. 640×400 Pixeln (Querformat) ist ein guter Richtwert, denn Fotos von dieser Größe sind sowohl am Bildschirm als auch in gedruckter Form sehr gut erkennbar und nehmen wenig Speicherplatz ein, können also über das Internet schnell verschickt werden. Abgespeichert werden sollte das Bild schließlich im platzsparenden .JPEG-Format.

Oberlandesgericht urteilt: Reiseveranstalter haften für Unfälle bei Animation

Im Namen des Oberlandesgerichts Karlsruhe erging bereits 2003 folgendes Urteil: Kommt durch die Sorglosigkeit eines Animateurs ein Ferienanlagengast zu Schaden, so haftet dafür der Reiseveranstalter. Dies gilt auch, wenn das Animationsprogramm von einer Fremdfirma organisiert wird. Reiseveranstalter müssen demnach dafür Sorge tragen, dass Animateure in ihren Vertragshotels umsichtig arbeiten und Hotelgäste bei dem Animationsprogramm nicht verletzt werden.

Das Urteil bezog sich auf den Fall eines Urlaubers, der im Zuge eines Animationsprogramms an einer zu flachen Stelle in den Pool sprang, dabei auf den Boden des Beckens prallte und sich dabei erheblich verletzte. Der Verletzte verklagte den Reiseveranstalter, der den Hotelgast aber wiederum weiterverwies – an die Fremdfirma, die die Animation organisiert hatte. Das Oberlandesgericht sah das anders: Die Animation sei Teil eines All Inclusive-Angebotes des Reiseveranstalters gewesen, daher sei  auch dieser für die Sicherheit verantwortlich gewesen. Insbesondere hätte er die Animateure sorgfältig aussuchen und ihre Arbeit regelmäßig überprüfen müssen, um eine über das „allgemeine Lebensrisiko“ hinausgehende Gefährdung der teilnehmenden Hotelgäste auszuschließen. Dies sei laut OLG nicht der Fall gewesen, daher habe der Reiseveranstalter seine Pflichten verletzt und müsse für den entstandenen Schaden haften.

Bewerbungstipps – der richtige Weg zum Animationsjob

Mit dem Start ins neue Jahr beginnt nun auch schon bald der Start in die neue Saison. Wer sich als Animateur für selbige bewerben möchte, kann gar nicht schnell genug sein. Die meisten Animationsunternehmen machen es dem Bewerber inzwischen sehr leicht – die Bewerbung erfolgt über ein Onlineformular. Häufig geht dieser allerdings nicht über eine Abfrage von kaum aussagekräftigen Daten hinaus. Seriöse Firmen erkennt ein Bewerber nicht zuletzt daran, dass sie etwas über die Persönlichkeit ihres Mitarbeiters in spe erfahren möchten. Man sollte sich also etwas Zeit nehmen und den Bewerbungsbogen auf jeden Fall komplett ausfüllen.

Die Persönlichkeit des Bewerbers ist insofern besonders wichtig, als dass gute Animationsunternehmen versuchen, ihre Stellen möglichst individuell zu besetzen – das heißt, der Bewerber bewirbt sich nicht gezielt auf eine vorhandene, fixe Stelle, sondern er wird gemäß seinen Fähigkeiten, Wünschen und Erfahrungen eingesetzt. Gerade daher ist es besonders wichtig, den Bewerbungsbogen mit aussagekräftigem Inhalt zu füllen. Schließlich geht es darum, dass der Bewerber nicht nur irgendeinen Job bekommt, sondern einen, der ihm gefällt und der seinen Fähigkeiten gerecht wird. Hilfreich ist auf jeden Fall, sich vorher einige Fragen an die eigene Person zu stellen.

Nützlich ist es, persönlichen Stärken aufzuzählen. Damit dies nicht nur eine unzusammenhängende Liste von verschiedensten Charaktereigenschaften wird, sollten Bewerber sich bei jeder genannten persönlichen Eigenschaft die Frage stellen: „Wie hilft mir diese Eigenschaft bei der praktischen Arbeit eines Animateurs?“ Ein fröhliches Wesen hilft, Gäste für sich einzunehmen und gute Laune zu verbreiten. Eine in sich ruhende, gelassene Art strahlt Verantwortungsbewusstsein aus. Wer die Veranlagung zum geborenen Entertainer hat, hat sicherlich auch bei Kids und Youngsters einen Vorteil.

Die Tourismusbranche ist eine Freizeitbranche, daher sollten sich Bewerber Gedanken darüber machen, wie sie selbst ihre eigene Freizeit gestalten. Wichtig ist hierbei die Frage: „Habe ich Hobbys, die mir bei der Arbeit als Animateur zugute kommen?“ Wer leidenschaftlicher Mountainbiker ist, sollte dies nicht unerwähnt lassen. Verschiedenste Hobbys wie Fitness, Tanzen, Theater oder Backen machen es Animateuren leichter, dem Programm eine individuelle Note zu verleihen und es so für die Gäste interessanter zu machen.

Wichtig ist auch, dass der Bewerbungsbogen erkennen lässt, dass sich der Bewerber/die Bewerberin keine falschen Vorstellungen von dem Beruf eines Animateurs macht. Lässt das Anschreiben erahnen, dass der neue Animateur nach wenigen Arbeitstagen das Handtuch werfen wird, weil er sich den Job als bezahlten Urlaub vorgestellt hatte, wird er natürlich nicht eingestellt werden. Daher sollten sich Bewerber die Frage stellen: „Was erwarte ich von dem Job?“ Aus der Antwort sollte deutlich werden, dass es sich um eine Bewerbung für eine Dienstleistungstätigkeit handelt, und nicht um eine Urlaubspostkarte.

Schließlich möchte der Arbeitgeber zusammenfassend erfahren, weshalb er den Bewerber/die Bewerberin zu einem Vorstellungsgespräch einladen sollte. Die Antwort auf die Frage „Warum bin ich der Richtige für den Job?“ sollte daher Persönlichkeit, Qualifikationen und Interessen des Bewerbers knapp und sinnvoll auf einen Nenner bringen. Ist nun das Interesse des Arbeitsgebers geweckt ist eine große Hürde bereits genommen: Der Bewerber kann sich auf eine schnelle Antwort und ein individuell auf ihn abgestimmtes Jobangebot freuen.

Wie viel darf man als Student dazu verdienen?

60 Prozent der deutschen Studenten arbeiten neben dem Studium. Die Verdienstpalette ist dabei beträchtlich und reicht vom Taschengeld-Zuverdiener bis zum Selbstfinanzierer. Aber wie viel darf man als eingeschriebener Student überhaupt verdienen? Soviel schon mal vorweg: soviel man will. Allerdings fällt mit steigendem Einkommen eine Vergünstigung nach der anderen weg. Es lohnt sich also, über das Jahr genau nachzuhalten, wie viel verdient wurde und noch bis Jahresende verdient werden wird.

Grundsätzlich gilt, dass nicht mehr als 20 Stunden in der Woche gearbeitet werden sollte, denn nur so lange gilt man für die Hochschule als eingeschriebener Student. Klar, denn wer mehr als die Hälfte für einen Betrieb schuftet, wird seinem Studium nur noch sehr eingeschränkt nachgehen können. Dann gilt der Student als Arbeitnehmer und somit werden die vollen Beträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung fällig. Wer partout mehr arbeiten möchte, sollte dies daher in der vorlesungsfreien Zeit tun – die 20-Stunden-Beschränkung gilt nämlich nicht für die Semesterferien. Befreit von der Regelung sind außerdem Studenten, die ihrer Nebenbeschäftigung in erster Linie in den Abend- oder Nachtstunden sowie am Wochenende nachgehen.

Sehr beliebt sind in den Sommersemesterferien Animateursjobs. Besonders Studenten, die nicht für die gesamte Saison, sondern nur für maximal zwei Monate als Animateure arbeiten wollen, sind dabei fein raus. Wer nämlich höchsten zwei Monate im Jahr arbeitet, und das auch noch in den Semesterferien, darf in diesem Zeitraum unbegrenzt viel arbeiten und es werden keinerlei Beiträge zur Sozialversicherung fällig. Ganz anders sieht das bei Saisonarbeit aus – dann müssen volle Sozialabgaben bezahlt werden, so dass einem Saisonanimateur netto am Ende nicht zwangsläufig mehr übrig bleibt, als einem Animateur, der nur zwei Monate im Sommer gearbeitet hat. Zudem letzterer sicherlich auch sein Studium gewissenhafter verfolgen konnte!

Neben der jährlichen Arbeitszeit ist natürlich auch der Verdienst wichtig. Als Student sollte man aufpassen, wie viel man noch bis Ende des Jahres verdienen wird. Dafür gibt es zweierlei Gründe: erstens wird ab einem monatlichen Nettoverdienst von 898,50 Euro die volle Lohnsteuer fällig, und zweitens kann ab einem jährlichen Netto-Gesamtverdienst von über 7.680 Euro kein Kindergeld mehr bezogen werden. Bei letzterer Höchstgrenze gilt jedoch: es kann eine Werbungskostenpauschale von 920 Euro dazu gerechnet werden, so dass die eigentliche Grenze höher liegt.

Wer deutlich weniger verdient, sollte sehen, dass er unter der 400 Euro-Grenze bleibt, denn nur dann kann man als Student in der Familienversicherung bleiben – jedenfalls bis zum Höchstalter von 30 Jahren. Zudem gilt man dann als „geringfügig beschäftigt“, muss also keine Lohnsteuer zahlen, denn der Arbeitgeber führt einen Pauschalbetrag ab. Eine niedrigere Einkommensgrenze müssen auch Studenten beachten, die BaföG erhalten. Um keine Ansprüche zu verlieren, darf in diesem Fall nicht mehr als 320 Euro im Monat verdient werden!

Da die Lohnsteuer zunächst einmal vom Lohn abgezogen wird, lohnt sich auf jeden Fall der Lohnsteuerjahresausgleich. Mit diesem kann man sich nämlich die Lohnsteuerbeiträge zurück holen, die zuviel abgezogen wurden. Die Aufforderung des Finanzamtes zur Lohnsteuer sollte daher nicht als lästiger Aufwand verstanden werden, sondern zahlt sich in barer Münze aus. Zudem ist die Lohnsteuererklärung für Studenten vergleichsweise simpel – bei einem übersichtlichen Beschäftigungsverhältnis ist das Ganze innerhalb einer Stunde erledigt.

Internet-Geldschneiderei mit den Bedürfnissen junger Menschen

Dass Ehrlichkeit in der Internetbranche nicht unbedingt die am höchsten geschätzte Tugend ist, ist nichts neues. Oft versteckt sich hinter attraktiv erscheinenden Angeboten und groß angekündigten Websites nicht mehr als eine Sammlung halbgarer und wild zusammengeschusterter Informationen oder Linksammlungen. Ganz besonders ärgerlich ist aber, dass der Nutzer immer häufiger auch noch für diese Angebote zahlen soll!

Oft sind es Seiten mit besonders eingängigen Namen, die mit dieser Abzock-Masche arbeiten. www.produktpruefer.de, www.jetzt-nichtraucher.info, www.nachbarschaft24.net - hinter seriös klingenden Namen verbergen sich Websites, die mit der sogenannten Abo-Falle arbeiten. Der User wird gebeten, persönliche Angaben in ein Formular einzutragen und schließt somit ein kostenpflichtiges Abo für mindestens sechs, häufig sogar 24 Monate ab. Zahlt er nicht, erhält er Post von einem Anwalt oder einem Inkasso-Unternehmen. Trauriger Rekordhalter ist die mit dem Schlagwort „gratis“ werbende Onlinefirma www.onlinegym.de: der unfreiwillige Abonnent ist 24 Monate gebunden und zahlt dafür 514,80 Euro.

Besonders perfide: immer häufiger richten sich solche Angebote an die Einkommensschwächsten – an Schüler, Studenten und Jobsuchende. Die Sorgen von Jugendlichen und die Zukunftsängste junger Erwachsener werden hier systematisch benutzt, um Kasse zu machen. Schülern werden unbegrenzt vorgefertigte Hausaufgaben angeboten, Ausbildungsplatzsuchenden werden Lehrstellen versprochen und Studenten perfekte Ratgeber für Nebenjob und Auslandsstudium. Hier eine Liste von Websites, die sich besonders an junge Leute richten und mit nach dem System der Abo-Falle arbeiten:

http://www.hausaufgaben-heute.com
http://www.hausaufgaben.de
http://www.lehrstellen-heute.de
http://www.lehrstellen-paradies.de
http://www.studententipps.de
http://www.fahrschulhilfe.com
http://www.hausaufgaben-und-referate.com

Noch gibt es kein rechtskräftiges Urteil gegen Betreiber derartiger Seiten. Zwar gab es erfolgreiche Klagen, aber die Berufungen stehen diesbezüglich noch aus. Dennoch: Gerichte beurteilen die Vertragsklauseln dieser Websites als undurchsichtig. Somit verstoßen sie gegen das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Zudem ist einer der beklagten Betreiber vor dem Landgericht Stuttgart nicht erschienen und kündigte an, die Berufung zurückzuziehen – ein erster Erfolg.