Das Taschengeld von Mama und Papa mag ja zu Anfang des Studiums noch recht üppig erscheinen, doch spätestens, wenn der nächste Urlaub gebucht, die Semestergebühr gezahlt oder die schon so lange geplante WG-Party steigen soll, ist man über ein bisschen mehr Geld auf dem Konto froh. Aber was ist die günstigste Beschäftigungsform für Studenten? Das hängt in erster Linie von dem angestrebten Verdienst ab.
Wer sich nur ein kleines Zubrot verdienen möchte, für den ist der so genannte „Mini-Job“ von Vorteil. Bei dieser geringfügigen Beschäftigung darf der Arbeitnehmer nicht mehr als 400 Euro im Monat verdienen. Wie viele Stunden er dabei die Woche arbeitet, ist egal. Der Riesenvorteil: Von dem Bruttolohn werden keine Sozialabgaben abgezogen und es wird keine Lohnsteuer fällig – der Arbeitnehmer bekommt also seinen Verdienst ohne jegliche Abzüge. Rentenversicherung und Krankenversicherung übernimmt hierbei der Arbeitgeber. Eine Lohnsteuerkarte ist für die Beschäftigung nicht zwingend notwendig, wird aber vom Arbeitgeber gerne gesehen, da er ansonsten eine Lohnsteuerpauschale für den Beschäftigten zahlen muss. Es ist übrigens auch möglich, in mehreren Mini-Jobs zu arbeiten, solange die Grenze von 400 Euro nicht überstiegen wird. Übrigens: Wer bereits in einem voll sozialversicherungspflichtigen Job arbeitet, kann ebenfalls einen (aber nur einen) Mini-Job annehmen und so bis zu 400 Euro abgabenfrei dazu verdienen.
Seit mittlerweile fünf Jahren gibt es auch „Midi-Jobs“. Der Arbeitnehmer darf hierbei in der so genannten Gleitzone zwischen 400,01 Euro und 800 Euro verdienen und zahlt dabei weniger Sozialbeiträge. Die Abgaben sind hierbei je nach Verdienst gestaffelt: Wer nur knapp über 400 Euro verdient, muss 4% des Bruttolohns abführen. Bei steigendem Verdienst steigt dann auch dieser Satz – bis der Arbeitnehmer bei einem Verdienst von 800 Euro schließlich die vollen Abgaben von 21% zahlt. Für eine Beschäftigung in der Gleitzone muss der Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte einreichen und bei Einstellung versichern, dass er keine anderen Jobs ausübt, die ein Gehalt von monatlich 800 Euro übersteigen.
Hat die angestrebte Tätigkeit fachlich mit dem Studiengang des Arbeitnehmers zu tun – z.B. Montagetätigkeit bei einem Maschinenbaustudenten oder Verlagsarbeit bei einem Germanisten – ist eine Beschäftigung als Werksstudent sinnvoll. Hierbei gibt es eigentlich keine Grenze bezüglich des Gehalts und des Stundenlohns – allerdings verfällt bei einem Jahresgehalt von mehr als 7.680 Euro der Anspruch auf Kindergeld. Zudem darf ein Werkstudent ohne spezielle Begründung nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten, da sonst nicht mehr davon auszugehen ist, dass er seinen Studienverpflichtungen nachkommt. Ein Arbeitsverhältnis als Werkstudent ist übrigens ausgesprochen günstig: Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich den Beitrag zur Rentenversicherung (jeweils 9,75% des Bruttolohns), ansonsten gibt es keinerlei Abzüge. Eventuell anfallende Lohnsteuer gibt es beim Lohnsteuerjahresausgleich zurück. Eine Lohnsteuerkarte ist zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber günstiger, denn ansonsten muss der Arbeitgeber pauschal 25% Lohnsteuer abführen – das ist den meisten Unternehmen zu teuer.
Was vielen Studenten nicht bekannt ist und von vielen Arbeitgebern ungern bekannt gemacht wird: Ein Student, der in einem Mini-Job oder Midi-Job oder als Werkstudent arbeitet, ist fest angestellt – und hat daher auch dieselben Rechte, wie ein Angestellter. Konkret bedeutet das, dass er im Krankheitsfall ein Recht auf Lohnfortzahlung hat und auch bezahlten Urlaub nehmen kann. Diese Rechte sind übrigens gesetzlich garantiert – sie können daher auch dann wahr genommen werden, wenn sie nicht im Arbeitsvertrag geregelt sind.
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