Bereits im Januar berichteten wir von einem Verletzungsfall, der sich während der Animation in einer Ferienanlage ereignet hatte. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte geurteilt, dass in einem solchen Fall nicht der Animateur haftbar gemacht werden könne, sondern der Reiseveranstalter. Er sei verpflichtet, dafür zu sorgen, dass in seinen Vertragshotels umsichtig gearbeitet wird. Im August 2004 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem ähnlichen Fall ein Urteil gesprochen.
Der Gast einer Ferienanlage hatte gegen den Reiseveranstalter geklagt, nachdem er sich am Swimmingpool Verletzungen zugezogen hatte. Er hatte sich in der Nähe des Pools aufgehalten, als dort ein durch Animateure organisiertes Wasserballspiel statt fand. Ein schlecht gezielter Wurf traf den Touristen am Kopf, wobei er sich verletzte.
Das Oberlandesgericht betonte erneut, dass der Reiseveranstalter dafür Sorge zu tragen habe, dass es keine Gefahr für die Gäste der Ferienanlage gäbe. Dennoch sei die Klage des Touristen abzuweisen – er sei wie jeder Reisende einem „allgemeinen Lebensrisiko“ ausgesetzt, gegen das auch Sicherheitsvorkehrungen nichts ausrichten können. Das Wasserballspiel sei angekündigt und offen sichtbar gewesen. Der Kläger hätte daher selbst auf ausreichenden Abstand zum Pool achten müssen, um Verletzungen zu vermeiden.