Der Arbeitsvertrag eines Animateurs – was sollte drin stehen?

Auf den Arbeitsvertrag sollten Animateure oder solche, die es werden wollen, ganz besonders achten, zeigt sich hier doch oft, welches Unternehmen getrost zu den schwarzen Schafen gezählt werden darf, und welches nicht.

Zuerst einmal sollte der Einsatzort im Arbeitsvertrag fest fixiert sein. Im Idealfall wurde er von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam festgelegt. Vorsicht ist geboten, wenn der Einsatzort nicht festgelegt und später nach Bedarf des Veranstalters festgelegt wird. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer keinerlei Einfluss darauf, wo er denn letztendlich arbeiten wird. Auch die Einsatzdauer muss schriftlich fixiert sein.

Der Arbeitsvertrag sollte feste Arbeitszeiten festlegen – und natürlich auch ein Maß an Freizeit. Wer möchte schon einen Job ohne Feierabend und gänzlich ohne freie Tage machen? Natürlich muss auch die genaue Entlohnung im Vertrag enthalten sein.

Häufig werden Animateuren Arbeitsverträge vorgelegt, die sich nach dem Arbeitsrecht des Einsatzlandes richten (z.B. griechische, ägyptische, türkische oder spanische Arbeitsverträge). Dies ist für viele Arbeitgeber zu einer Selbstverständlichkeit geworden – es muss aber nicht sein. Animateure sollten darauf achten, dass ihr Arbeitsvertrag dem deutschen Arbeitsrecht entspricht und der Arbeitnehmer daher auch komplett durch deutsche Kranken-, Rechten-, Arbeitslosen- und Sozialversicherung abgesichert ist. In diesem Fall kann er auch in seiner bestehenden deutschen Krankenkasse verbleiben und muss sich nicht selbst durch eine Krankenkasse im Ausland versichern. Letzteres ist nämlich stets mit hohen Kosten verbunden. Von Vorteil ist zudem, wenn sich der Arbeitgeber in dem Arbeitsvertrag zum Abschluss einer speziellen Animateur-Haftpflichtversicherung für den Arbeitnehmer verpflichtet, die den Animateur bei Schaden zusätzlich absichert.

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